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Internetrecht zurück

Ein wichtiger Aspekt einer Internetseite ist die Anbieterkennzeichnung auch Impressum genannt. Schon mit der Bezeichnung, beginnt der Kampf durch den Paragraphensumpf.
Nach dem Telemediengesetz (TMG) §5, braucht jede Website ein Impressum. Nur rein private Webseiten sind von dem Gesetz befreit.

Aber es gibt verschiedene Anbieterkenn-zeichnungen. Shops benötigen andere als zum Beispiel Banken. Sind diese falsch oder unvollständig, kann dies mit bis zu 50.000 Euro bestraft werden.
Richtig, bedeutet in diesem Zusammenhang aber nicht nur die korrekte Angabe von Daten.
Auch die Erreichbarkeit so wie die richtige Platzierung des Impressums ist wichtig.

Erschwerend, zu den ganzen Gesetzestexten, kommt hinzu, dass der Gesetzgeber die Paragraphen sehr offen und die bisher gefällten Urteile nicht einheitlich sind.

Ebenso ist das setzen von Links und die Verwertung von nicht eigenen Inhalten mit Vorsicht zu bedienen.
Die sogenannten Disclaimer, "Mit dem Urteil vom 12. Mai 1998 hat das Landgericht Hamburg ..." schützen nicht wirklich. Auch der Satz "Ich distanziere mich ausdrücklich von dem Inhalt der verlinkten Seiten", ist nicht wirklich brauchbar. Hat der Staat doch auch hier ein paar "unscharfe" Gesetzte in umlauf gebracht.

Das alles hat bedauerlicherweise einen neuen und leider gut florierenden Zweig der Jurispondenz, zum blühen gebracht: Abmanhnungen!
Sogenannte Rechtsanwälte schreiben einstweilige Verfügungen im Akkord und bereichern sich auf Grund von Unwissenheit, sinnfreien Paragraphen die man dehnen kann wie ein Gummiband.

Wir beraten Sie gerne und lassen Sie nicht im Dschungel allein stehen.

 

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